KANZLEI  RALF  GRUHLER
WIRTSCHAFTSPRÜFER / STEUERBERATER

Aktuelles

Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 03.09.2026

Keine Haftung aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Sturz an einer „Allerweltsstolperstelle“

Ein Niveauunterschied von zwei bis drei Zentimetern auf einem Gehweg begründet nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart grundsätzlich keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn die Unebenheit für einen aufmerksamen Fußgänger erkennbar und ohne Weiteres zu bewältigen ist. Dies kann auch in einer stark frequentierten Fußgängerzone gelten (Az. 7 O 205/25).

Eine Fußgängerin stürzte im November 2024 in der Stuttgarter Königstraße über eine hervorstehende Bodenplatte. Nach ihren Angaben betrug der Höhenunterschied zwei bis drei Zentimeter. Sie erlitt u. a. einen Bruch des linken Fußrückens sowie Prellungen und war achteinhalb Wochen arbeitsunfähig. Von der Stadt Stuttgart verlangte sie wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 3.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz weiterer Kosten. Die Stadt bestritt eine Pflichtverletzung. Die Unebenheit im Bereich eines Schachtdeckels sei gut sichtbar gewesen und hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit erkannt werden können.

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Eine Verkehrssicherungspflicht verlange nicht, öffentliche Wege völlig gefahrlos und frei von sämtlichen Unebenheiten zu halten. Fußgänger müssten sich auf erkennbare Straßenverhältnisse einstellen und gewisse Niveauunterschiede hinnehmen. Eine Sicherungspflicht bestehe insbesondere bei Gefahren, die überraschend, nicht ohne Weiteres erkennbar oder von besonderer Erheblichkeit seien. Bei der Bodenplatte handelte es sich nach Auffassung des Gerichts lediglich um eine „Allerweltsstolperstelle“, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei. Zwar gelten in einer stark frequentierten Fußgängerzone erhöhte Sicherheitsanforderungen. Die nur zwei bis drei Zentimeter hohe Unebenheit befand sich jedoch unmittelbar neben einem deutlich erkennbaren, andersfarbigen Schachtdeckel und war bei Tageslicht gut sichtbar. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Fußgängerin die Stelle erkennen und bewältigen können. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag daher nicht vor.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.