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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 28.08.2026

Ferrari nur zum Schein übereignet? Kläger muss Scheingeschäft beweisen

Wer die Herausgabe eines Fahrzeugs mit der Begründung verlangt, das Eigentum daran nur zum Schein auf den Besitzer übertragen zu haben, muss das Scheingeschäft und damit den fehlenden Willen zu einer tatsächlichen Eigentumsübertragung nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beweisen (Az. 3 U 20/26).

Der Kläger, ein Sammler hochwertiger Sportwagen, hatte 1996 einen Ferrari Daytona erworben. Jahre später wurde das nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug abgemeldet und 2010 aus der Schweiz nach Deutschland zu dem beklagten Kfz-Händler gebracht, mit dem der Kläger seit Langem befreundet war. Der Beklagte ließ den Ferrari reparieren. 2012 bestätigte ihm der Kläger schriftlich, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. Daraufhin ließ der Beklagte den Ferrari auf sich zu und nutzte ihn. Später verlangte der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs. Er machte geltend, die Eigentumsübertragung sei lediglich „pro forma“ erfolgt, um eine dauerhafte Zulassung des Ferrari in Deutschland zu ermöglichen. Tatsächlich hätten beide Parteien gewollt, dass er Eigentümer bleibe. Der Beklagte widersprach: Nachdem ein zweiter Ferrari Daytona – das frühere Fahrzeug des Vaters des Klägers – repariert worden sei, habe der Kläger an dem ersten Daytona kein Interesse mehr gehabt und ihm diesen als Anerkennung für verschiedene Dienste überlassen. Das Landgericht gab der Herausgabeklage zunächst statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main konnte der Kläger nicht beweisen, dass er weiterhin Eigentümer des Ferrari war. Zwar hatte er zunächst ausreichend dargelegt, dass die Eigentumsübertragung auf den Beklagten lediglich zum Schein erfolgt sei. Nachdem der Beklagte dies jedoch substanziiert bestritten hatte, musste der Kläger nachweisen, dass beiden Parteien der Wille zu einer tatsächlichen Eigentumsübertragung fehlte. Dieser Nachweis gelang ihm nicht. Seine Angaben bei der persönlichen Anhörung waren wegen erheblicher Erinnerungslücken wenig ergiebig. Auch die vorgelegten Rechnungen und sonstigen Unterlagen belegten sein fortbestehendes Eigentum nicht. Sie ließen sich zum großen Teil nicht eindeutig dem streitigen Ferrari zuordnen. Dass der Beklagte während seines Scheidungsverfahrens gegenüber der Behauptung seiner damaligen Ehefrau, der Ferrari sei bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit 600.000 Euro zu berücksichtigen, angegeben hatte, nicht Eigentümer zu sein, führte zu keinem anderen Ergebnis. Diese Erklärung sei im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich zu sehen. Dass der Beklagte den Ferrari während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und in einer Garage „versteckt“ hatte, sprach nach Ansicht des Oberlandesgerichts vielmehr dafür, dass er selbst von seiner Eigentümerstellung ausging. Mangels Nachweises eines Scheingeschäfts konnte der Kläger daher die Herausgabe des Ferrari nicht verlangen.

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