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Dienstag, 01.09.2026

Grundbesitzwert eines mit Altlasten verunreinigten Grundstücks bei Anteilsvereinigung/-übertragung

Bei der Bewertung eines mit Altlasten belasteten Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer stellt sich die Frage, wie sich Bodenverunreinigungen auf den festzustellenden Grundbesitzwert auswirken. Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Sachsen (Az. 3 K 40/23).

Im konkreten Fall war aufgrund einer Anteilsvereinigung der Grundbesitzwert eines Grundstücks der E-GmbH gesondert festzustellen. Das Grundstück war beim Erwerb mit Altlasten kontaminiert. Es bestand das Risiko, einen großflächigen Grundwasserschaden dauerhaft sichern zu müssen. Für das Grundstück lagen jedoch Altlastenfreistellungsbescheide vor. Zudem war eine Sanierung der Grundwasserverunreinigung angeordnet worden. Der Kläger legte mehrere Gutachten vor, die wegen der angenommenen erheblichen Sanierungs- und Sicherungskosten keinen bzw. einen negativen Verkehrswert auswiesen. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Wertminderungen nicht an, denn für einen Teil der Altlasten würden die Sanierungskosten von der öffentlichen Hand getragen. Für den anderen Teil würden weitere Kosten erst entstehen, wenn die versiegelte Fläche künftig aufgebrochen werde. Hierbei handele es sich um eine ungewisse zukünftige Entwicklung.

Das Finanzgericht Sachsen entschied, dass nach § 198 BewG der Verkehrswert gem. § 194 BauGB zum Bewertungsstichtag maßgebend ist. Dabei seien nur solche Werterhöhungen und Wertminderungen in die Bewertung mit einzubeziehen, die sich auch tatsächlich auf den Verkehrswert auswirken. Auch seien Abschläge für ungeplante zukünftige Investitionen sowie Entwicklungen des Grundstücks im typisierten Verfahren unzulässig. Das bedeutet: Künftige, noch nicht konkret geplante Investitionen oder lediglich theoretische Sanierungsaufwendungen rechtfertigen keinen Abschlag.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 47/25 anhängig.

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