Aktuelles
Infothek
Zurück zur ÜbersichtTaggeld einer Schweizer Unfallversicherung unterliegt als steuerfreie Leistung dem Progressionsvorbehalt
Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Leistung (Unfalltaggeld) aus der gesetzlichen schweizerischen Unfallversicherung nach einem Nichtberufsunfall, der sich nicht auf dem Arbeitsweg ereignet hat, bei einem Grenzgänger dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. VI R 26/24).
Im Streitfall lebte der Kläger in Deutschland und erzielte im Streitjahr 2018 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war als sog. Grenzgänger (i. S. d. Art. 15a DBA Schweiz 1971/2010) bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen angestellt und kehrte von seinem Arbeitsort in der Schweiz regelmäßig an seinen inländischen Wohnsitz zurück. Aufgrund seiner Berufstätigkeit war er – wie alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ‑ gem. Art. 1a UVG obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung (einer gesetzlichen Sozialversicherung, die Schutz bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt) versichert. Im Fall eines Unfalls besteht bei Arbeitsunfähigkeit u. a. ein Anspruch auf Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag, das bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber des Klägers die Beiträge für die Versicherung von Nichtberufsunfällen übernommen. Im Streitjahr erlitt der Kläger einen Nichtberufsunfall durch einen privaten Fahrradunfall und erhielt in der Folge Unfalltaggeld als Teil seines Bruttolohns.
Das Finanzamt kürzte den Bruttolohn antragsgemäß um die darin enthaltenen (steuerfreien) Unfall- und Krankentaggelder, berücksichtigte diese jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Das Finanzamt habe das Taggeld zu Recht dem Progressionsvorbehalt unterworfen, da es sich um eine steuerfreie Leistung handele, die mit dem Krankengeld einer inländischen öffentlichen Kasse, das ebenfalls dem Progressionsvorbehalt unterfalle, vergleichbar sei.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass das vom Kläger bezogene Taggeld dem Progressionsvorbehalt unterfällt. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung sei eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG i. V. m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vergleichbar sei und daher dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG) unterliege. Die Richter stellten klar, dass es für die Frage des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG) allein auf die Vergleichbarkeit der ausländischen steuerfreien Leistungen mit den Leistungen inländischer öffentlicher Kassen ankomme.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.