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Zurück zur ÜbersichtBestimmung des zuständigen Finanzgerichts bei Geltendmachung des Kindergeldanspruchs durch den Sozialleistungsträger
Der Bundesfinanzhof hat über die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in einem Kindergeldverfahren entschieden, bei dem ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht (Az. III S 15/26).
Im konkreten Fall war ein Kindergeldanspruch ab Januar 2021 streitig. Nachdem der Kläger Klage beim Finanzgericht Sachsen erhoben hatte, hörte dieses die Beteiligten zu einer möglichen Verweisung an das für den Sitz der Familienkasse ZKGS zuständige Finanzgericht Sachsen-Anhalt an. Mit Beschluss vom 23.03.2026 erklärte sich das Finanzgericht Sachsen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, da dieses gem. § 38 Abs. 1 FGO örtlich zuständig sei. Mit Beschluss vom 27.05.2026 erklärte sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt für örtlich unzuständig und rief den Bundesfinanzhof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts an.
Der Bundesfinanzhof ernannte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt als das in der Sache zuständige Finanzgericht. In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen nach Auffassung der Richter die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richte sich in diesen Fällen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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