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Zurück zur ÜbersichtAnteilsbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen (Az. II R 17/23).
Im Kern ging es um die Frage, ob bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 199 ff. BewG Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Gewinnen hinzuzurechnen sind und damit zu einem höheren Unternehmenswert führen. Das Finanzgericht Münster vertrat wie das Finanzamt die Ansicht, dass eine Kartellbuße dem Betriebsergebnis für Zwecke des vereinfachten Ertragswertverfahrens als außerordentliche Aufwendung hinzuzurechnen sei. Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten die Auffassung der Vorinstanz und wiesen die Revision der Kläger zurück.
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