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Zurück zur ÜbersichtVorsteueraufteilung bei gemischten Umsätzen eines Pflegedienstes nach dem Umsatzschlüssel
Erbringt ein Pflegedienst neben überwiegend steuerfreien Pflegeleistungen und steuerpflichtigen Umsätzen aus der privaten Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer weitere nicht nur geringfügige steuerpflichtige Leistungen, sind nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts die nicht direkt zuordenbaren Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel aufzuteilen. Die für Sparkassen entwickelte Vereinfachungsregel zur Vorsteueraufteilung ist auf einen solchen Fall nicht anwendbar (Az. 2 K 159/24).
Ein ambulanter Pflegedienst erzielt überwiegend umsatzsteuerfreie Pflegeumsätze. Daneben werden verschiedene steuerpflichtige Leistungen erbracht, u. a. aus Friseur- und Hausnotrufleistungen sowie aus der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Arbeitnehmer. Für die Vorsteueraufteilung hinsichtlich der Fahrzeugüberlassung wandte der Pflegedienst die von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main entwickelte Vereinfachungsregel an, nach der pauschal 80 % der auf den Sachbezug entfallenden Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden können. Nach einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt diese Methode ab und nahm die Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel vor. Hiergegen erhob die Betreiberin des Pflegedienstes Klage.
Das Sächsische Finanzgericht wies die Klage ab. Soweit Vorsteuern nicht unmittelbar einzelnen Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können, müssten sie nach einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden. Entspreche die vom Unternehmer gewählte Methode nicht den tatsächlichen Verhältnissen, dürfe das Finanzamt eine andere sachgerechte Aufteilung vornehmen. Die von der Klägerin angewandte Vereinfachungsregel sei nicht einschlägig. Sie sei für Unternehmen geschaffen worden, deren steuerpflichtige Umsätze im Wesentlichen auf der privaten Fahrzeugüberlassung beruhen. Die Klägerin erziele jedoch daneben weitere nicht unerhebliche steuerpflichtige Umsätze, sodass ihr Sachverhalt nicht mit dem der begünstigten Unternehmen vergleichbar sei. Auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten käme nicht in Betracht, da keine Fahrtenbücher oder sonstigen Aufzeichnungen vorlagen. Der vom Finanzamt angewandte Umsatzschlüssel bilde die wirtschaftliche Zuordnung der Vorsteuern daher am zutreffendsten ab und entspreche zudem den unionsrechtlichen Vorgaben. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs sowie die umsatzsteuerliche Erfassung der privaten Fahrzeugüberlassung waren daher rechtmäßig.
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