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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 03.07.2026

Kein Anspruch auf Rückschnitt einer sechs bis sieben Meter hohen Bambushecke

Eine Bambusanpflanzung kann im Sinne des Hessischen Nachbarrechts als Hecke anzusehen sein. Hält sie den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand ein, besteht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung. Ein Rückschnitt kann laut Oberlandesgericht Frankfurt nur bei einer außergewöhnlich schweren, unzumutbaren Beeinträchtigung aufgrund des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots verlangt werden (Az. 17 U 132/22).

Die streitenden Parteien sind Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete der beklagte Nachbar auf einer bestehenden Stützmauer einen Sichtschutzzaun und pflanzte dahinter Bambus, der inzwischen eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hat. Der klagende Nachbar verlangte u. a. die Entfernung oder zumindest den Rückschnitt des Bambusses, hilfsweise auf eine Höhe von drei Metern. Das Landgericht gab dem Hilfsantrag des klagenden Nachbarn statt und verpflichtete den Beklagten zum Rückschnitt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage vollständig ab. Der Bambus sei als Hecke im Sinne des Hessischen Nachbarrechts anzusehen. Der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern für Hecken über zwei Meter Höhe sei eingehalten. Das Hessische Nachbarrecht sehe für Hecken, die diesen Abstand wahren, keine Höhenbegrenzung vor. Auch aus dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot folge kein Anspruch auf Rückschnitt. Dieses greife nur bei außergewöhnlich schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen ein. Nach der Ortsbesichtigung erreiche die Bambusanpflanzung keine erdrückende oder dominierende Wirkung. Weder entstehe der Eindruck eines „Eingemauertseins“ noch werde das Grundstück des Klägers in seiner eigenständigen Nutzung erheblich beeinträchtigt. Die optischen Auswirkungen gingen nicht über die typischen Folgen einer hohen Hecke hinaus.

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